Ich bin von der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf als staatlich anerkannte Gütestelle zugelassen.

Mit der Einleitung eines Güteverfahrens tritt Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB ein, und zwar unabhängig vom Einverständnis der Gegenseite und ohne dass die Angelegenheit bereits rechtshängig gemacht werden muss. Das Güteverfahren bietet also die Möglichkeit, die Verjährung zu hemmen, ohne eine Eskalation des Konflikts durch Einreichung einer Klage herbeizuführen. Überdies ist dieses Mittel zur Verjährungshemmung weitaus kostengünstiger als jede gerichtliche Geltendmachung. Schließlich bietet das Güteverfahren die Möglichkeit, den Konflikt auf außergerichtlichem, nicht öffentlichem Wege beizulegen und dennoch am Ende einen vollstreckbaren Titel zu erlangen (§ 794 Abs.1 Nr.1 ZPO).

 

Die Einzelheiten des Verfahrens und die Kosten entnehmen Sie bitte meiner Verfahrensordnung.